Qualifizierter Krankentransport
Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.
Krankenfahrt
Krankenfahrt ist eine Beförderung von kranken, verletzen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder besonderer Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches aufgrund ihres Zustandes nicht zu erwarten ist.
Verordnung einer Krankenbeförderung
Die Verordnungen von Krankenbeförderungen regeln die Krankentransport-Richtlinien (KT-RL). Darin enthalten sind die Details zur Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung. Für die tägliche Praxis relevant sind Verordnungen von Krankentransporten und -fahrten. Dafür ist Muster 4 vorgesehen. Die Verordnungsvordrucke sind Bestandteil des Bundesmantelvertrags für Ärzte
Seit 1. Januar 2019 brauchen Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt, den auf Muster 4 ärztlich verordneten Krankentransport mit Krankentransportwagen, Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).
Die Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.
Voraussetzungen zur Übernahme von Fahrkosten
Die Krankenbeförderung gesetzlich versicherter Personen muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Die Auswahl des Beförderungsmittels hängt von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ab und muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgen.
Die Verordnung ist nur dann möglich:
wenn Patientinnen oder Patienten während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist
wenn der Versicherte wegen Art und Schwere seiner Erkrankung nicht zu Fuß gehen kann und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines privaten Pkw nicht möglich ist. Eine Krankenbeförderung kann von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten verordnet werden
wenn dadurch die Übertragung
schwerer, ansteckender Krankheiten der Patientinnen oder Patienten vermieden werden kann.
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die Krankenkasse. Dies gilt nicht für Fahrten zu einer vor- oder
nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V.
Krankentransporte zu stationären Leistungen bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten eines Krankentransport zur ambulanten Behandlung übernehmen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflegegrad 4 oder 5
Pflegegrad 3 und der Patient benötigt aufgrund dauerhaft eingeschränkter Mobilität eine Beförderung,
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ liegt vor,
eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum (z. B. Dialyse, onkologische Strahlentherapie) und wenn die Mobilität infolge der Behandlung in einer Weise beeinträchtigt ist, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Patientinnen oder Patienten müssen dennoch eine Zuzahlung, gemäß
§ 61 Satz 1 SGB V, von grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt leisten – mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung
Voraussetzung für die Verordnung einer Krankenbeförderung ist, dass die Fahrt im
Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des
Patienten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, z. B. zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder
Abholen von Verordnungen, dürfen nicht verordnet werden. Nicht verordnungsfähig
sind zudem Fahrten zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI, z. B.
Fahrten von der Wohnung des Patienten zum Pflegeheim. Grundsätzlich ist die Verordnung vor der Beförderung auszustellen.
Grundlage der Verordnung einer Krankenbeförderung ist die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (KT-RL).
Die Verordnung ist dem Versicherten auszuhändigen, der diese bei genehmigungsfreien Fahrten direkt an den Transporteur weiterreichen kann. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten ist die Verordnung vom Versicherten vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu senden, damit diese eine datenschutzkonforme Genehmigung veranlassen kann.
Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift
des Vertragsarztes mit Stempel und Datumsangabe.
Beim Befüllen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten:
❶ Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht
Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zuzahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist
die Krankenbeförderung zuzahlungspflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“
anzukreuzen.
Das Feld „Zuzahlungsfrei“ ist nur anzukreuzen
• bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers (siehe ❷),
• bei Verordnungen für Versicherte aufgrund eines Versorgungsleidens (siehe ❷)
sowie
• in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht vom Versicherten
nachgewiesen wird.
❷ Unfall, Unfallfolge, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Versorgungsleiden (z. B. BVG)
Liegt ein Unfall, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Versorgungsleiden vor,
ist dies zu kennzeichnen.
Bei einem Arbeitsunfall (auch Schulunfall) oder einer anerkannten Berufskrankheit ist
die Verordnung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers auszustellen. Dafür ist im
Personalienfeld der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen.
Unter Versorgungsleiden werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die wegen einer öffentlich angeordneten bzw. angeregten Maßnahme oder als Folge einer Straftat entstanden sind und vom Versorgungsamt anerkannt wurden. Hierunter sind z. B. folgende Ansprüche zu subsumieren:
• Bundesversorgungsgesetz (Kriegsschäden),
• Opferentschädigungsgesetz (z. B. Opfer von Gewalttaten),
• Infektionsschutzgesetz (z. B. Impfschäden, anderweitige Gesundheitsschäden
durch Prophylaxe),
• Soldatenversorgungsgesetz.
❸ Hinfahrt, Rückfahrt
Im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur Fahrten
auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit verordnungsfähig.
Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes prüft der Vertragsarzt die medizinische Notwendigkeit jeweils für die Hinfahrt und für die Rückfahrt. Ist beispielsweise nur die
Rückfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, so ist nur diese verordnungsfähig. Bei Bedarf soll die für den Transporteur ggf. anfallende Wartezeit durch den
Vertragsarzt unter ⓱ bestätigt werden.
1. Grund der Beförderung
Genehmigungsfreie Fahrten
❹ a) voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nachstationäre Behandlung
Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung oder zur vor- oder nachstationären Behandlung
ist ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse zulässig. Bei vorstationären Behandlungen soll der voraussichtliche Beginn der stationären Behandlung unter ⓱ angegeben werden. Die Beförderung zur vor- oder nachstationären Behandlung darf dabei für nicht mehr als drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn bzw. grundsätzlich für nicht mehr als sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden. Im Falle einer Organtransplantation darf die Beförderung zur nachstationären Behandlung bis zu drei Monate nach Beendigung der stationären Behandlung durchgeführt werden.
❺ b) ambulante Behandlung bei Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 (nur Taxi, Mietwagen; Fahrt mit
KTW ist unter f) zu verordnen)
Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ist für Patienten möglich, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen. Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 nicht mindestens in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, muss zusätzlich wegen dauerhafter (mindestens über 6 Monate) körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung ihrer Mobilität ein Unterstützungsbedarf bei der Beförderung bestehen, sodass sie nicht eigenständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei kann sich der Vertragsarzt auf bereits vorliegende Feststellungen bezüglich der Mobilität des Versicherten stützen (z. B. Merkzeichen „G“ [erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr] im Schwerbehindertenausweis). Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, ist von einer entsprechenden dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung auszugehen. Verordnungsfähig sind Fahrten, die im Taxi oder Mietwagen durchgeführt werden müssen. Zu den Mietwagen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung, z. B. mit Trage, mit Tragestuhl oder zur Beförderung von nicht gehfähigen Patienten im eigenen Rollstuhl. Hierfür sind die Ankreuzfelder ⓫ und ggf. ⓭ zu nutzen. Ist die Fahrt im Krankentransportwagen erforderlich, ist diese unter ❾ zu verordnen.
❻ c) anderer Grund, z. B. Fahrten zu Hospizen
Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung aus „anderen
Gründen“ ist zulässig
• für Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen (Hospizen [§ 39a SGB V] und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen [§ 39c SGB V] als Leistung der Krankenkasse),
• für Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation gemäß § 115b
SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung und
• bei einer aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlichen Verlegungsfahrt
in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung (Ausnahmefall) und
• bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne eine anschließende stationäre
Behandlung).
Der Anlass ist in der Freitextzeile ❻ zu erfassen.
Bei ambulanten Operationen ist Voraussetzung, dass dadurch eine aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist. Hierbei ist die Krankenhausbehandlung nicht schon dann „an sich geboten“, wenn eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig wäre, falls die geplante ambulante Operation unterbleibt. Vielmehr muss eine aus medizinischer Sicht notwendige stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant vorgenommen werden, z. B. weil der Patient sich bewusst gegen die voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung entscheidet und die Operation deshalb ambulant vorgenommen wird. Eine Begründung für die stationsersetzende Durchführung ist unter ⓱ anzugeben.
Bei erforderlichen Vor- oder Nachbehandlungen gelten die gesetzlichen Fristen analog zu vor- und nachstationären Behandlungen unter ❹. Zugleich ist der Operationstag unter ⓱ zu erfassen.
Bei nicht stationsersetzenden ambulanten Operationen ist eine Krankenbeförderung nicht verordnungsfähig, so z. B. bei nicht stationsersetzenden Katarakt-Operationen.
Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen
❼ d) hochfrequente Behandlung Dialyse, onkologischer Chemo- oder Strahlentherapie
In Ausnahmefällen kann eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung verordnet werden, wenn diese zwingend medizinisch notwendig ist.
Von einem Ausnahmefall ist auszugehen, wenn Patienten einer Dialysebehandlung, einer onkologischen Strahlentherapie, einer parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder einer parenteralen onkologischen Chemotherapie (gemäß Anlage 2 der KT-RL) in hoher Behandlungsfrequenz bedürfen.
❼ vergleichbarer Ausnahmefall
Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn Patienten mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Patienten durch die Behandlung oder dem zu dieser Behandlung führenden Krankheitsverlauf so beeinträchtigt sind, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Die Vergleichbarkeit ist unter ⓱ zu begründen, ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10.
❽ e) dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vergleichbar mit b) und Behandlungsdauer mindestens 6 Monate (Begründung unter 4. erforderlich)
Bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität nach den im Feld ❺ genannten Kriterien (Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5) kommt eine Verordnung nur in Betracht, wenn der Patient einer ambulanten Behandlung mindestens 6 Monate bedarf. Die Vergleichbarkeit der Mobilitätsbeeinträchtigung ist ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10 unter ⓱ zu begründen.
❾ f) anderer Grund für Fahrt mit KTW z. B. fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich (Begründung unter 3. und ggf. 4. angeben)
Andere Gründe als die vorgenannten können die Verordnung einer Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) erforderlich machen, wenn Patienten während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen oder zu erwarten ist, dass dies erforderlich wird (z. B. weil während der Fahrt wegen Dekubitus ohne Pflegegrad ein fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich ist) oder wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Patienten vermieden wird.
Das Ankreuzfeld ist auch zu nutzen, sofern für Versicherte mit einem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 eine Fahrt im KTW erforderlich ist. Angaben, weshalb eine fachliche Betreuung oder besondere Einrichtung benötigt wird, sind unter ⓬ zu machen. Darüber hinaus sind über dieses Feld genehmigungspflichtige Verlegungsfahrten (Ausnahmefall), z. B. eine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, zu verordnen.
Das medizinisch erforderliche Beförderungsmittel ist für Verlegungsfahrten unter ⓫ bis ⓯ anzugeben. Weiterhin ist unter ⓱ der Grund „Verlegung“ zu erfassen.
❿ 2. Behandlungstag/-frequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte
Hier sind Angaben zum (voraussichtlichen) Behandlungstag bzw. zur Behandlungsfrequenz zu machen und die Behandlungsstätte (z. B. Name des Krankenhauses/Vertragsarztes oder Fachrichtung des Vertragsarztes) anzugeben. Ist der Behandlungstag bei genehmigungsfreien Fahrten nicht bekannt, kann im Einzelfall auf die Angabe des Behandlungstages verzichtet werden, z. B. wenn beim Hausbesuch die Notwendigkeit eines Facharztbesuches festgestellt wird oder eine Terminvergabe über die Terminservicestelle erfolgt. In diesen Fällen ist eine Begründung unter ⓱ anzugeben. Bei der Angabe der Behandlungsstätte ist zu beachten, dass Krankenkassen Fahrkosten in der Regel bis zur nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit (z. B. Vertragsarztpraxis) übernehmen. Wird eine andere Behandlungsmöglichkeit gewählt, hat der Versicherte die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen.
3. Art der Beförderung
⓫ Taxi/Mietwagen
Ein Taxi/Mietwagen ist verordnungsfähig, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel oder privates Kraftfahrzeug benutzen kann. Zu den Mietwagen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung. Soll ein Patient mit Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend befördert werden, so sind diese Anforderungen an das Taxi/den Mietwagen zusätzlich unter ⓭ zu kennzeichnen.
Das Feld „Rollstuhl“ ist anzukreuzen, wenn ein nicht gehfähiger Patient im eigenen Rollstuhl oder im Krankenfahrsessel befördert werden muss (Fahrzeug mit rollstuhlgerechter Ausstattung). Das Feld „Tragestuhl“ ist anzukreuzen, falls es sich um einen nicht gehfähigen Patienten handelt, der sitzend befördert werden kann. Aufgrund fehlender Barrierefreiheit ist eine Trageleistung von zwei Personen erforderlich (Fahrzeugausstattung: Tragestuhl).
Eine medizinisch-fachliche Betreuung der Patienten findet nicht statt. Der Arzt haftet, wenn er auf der Verordnung einer Krankenbeförderung „Taxi“ ankreuzt und der Patient anschließend zu Schaden kommt, weil die fachliche Betreuung nicht gewährleistet ist.
⓬ KTW, da medizinisch-fachliche Betreuung und/oder Einrichtung notwendig ist wegen
Die Verordnung einer Krankenbeförderung mittels KTW ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung und/oder die besondere Einrichtung des KTW aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und eine Beförderung durch ein weniger aufwendiges Beförderungsmittel nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Diagnose oder die Behandlung an sich die „zwingende medizinische Notwendigkeit“ des KTW begründet, sondern Art und Ausmaß der Funktionsstörung. Diese ist daher hier (ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10) anzugeben (z. B. Blutungsgefahr) bzw. muss sich aus der Begründung ableiten lassen.
Bei der Verordnung eines KTW können zusätzlich die Felder unter ⓭ Rollstuhl, Tragestuhl oder liegend angekreuzt werden.
Das Feld „Rollstuhl“ ist anzukreuzen, wenn ein nicht gehfähiger Patient im eigenen Rollstuhl oder im Krankenfahrsessel befördert werden muss (Fahrzeug mit rollstuhlgerechter Ausstattung). Das Feld „Tragestuhl“ ist anzukreuzen, falls es sich um einen nicht gehfähigen Patienten handelt, der sitzend befördert werden kann. Aufgrund fehlender Barrierefreiheit ist eine Trageleistung von zwei Personen erforderlich (Fahrzeugausstattung: Tragestuhl). Das Feld „liegend“ ist anzukreuzen, falls ein Patient ausschließlich liegend transportiert werden kann (Fahrzeugausstattung: Trage).
⓮ RTW
Rettungswagen (RTW) sind für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während der Beförderung neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen.
In Notfällen kann die Beförderung nachträglich verordnet werden.
⓯ NAW/NEF
Notarztwagen (NAW) bzw. Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) sind für Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor oder während der Beförderung lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder zu erwarten sind, für die eine notärztliche Versorgung erforderlich ist.
In Notfällen kann die Beförderung nachträglich verordnet werden.
⓰ andere
Ist die Verordnung anderer Beförderungsmittel wie z. B. eines Rettungshubschraubers (RTH) notwendig, ist dies hier zu vermerken. Die Verordnung eines RTH ist möglich, wenn eine schnellere Beförderung mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht ausreicht.
⓱ 4. Begründung/Sonstiges
Freitextfeld zur Begründung der Vergleichbarkeit nach ❼ und ❽.
Dieses Freitextfeld ist darüber hinaus für sonstige relevante Angaben zu nutzen, z. B.:
• Datumsangabe des (geplanten) Beginns der stationären Behandlung bei der Verordnung von Fahrten zu vorstationären Behandlungen,
• Angabe von weiteren geplanten Behandlungsterminen,
• Angabe einer Behandlungsfrequenz, die unter ❿ nicht erfasst werden kann (z. B. 5 x alle 2 Wochen vom TTMMJJ bis TTMMJJ),
• Begründung, wenn ein Behandlungstag unter ❿ nicht bekannt ist,
• Behandlung, welche über Terminservicestelle vermittelt wurde,
• Dauer der Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt in zeitlichem Zusammenhang,
• Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsfahrten, ggf. unter Angabe der Anzahl der Mitfahrer,
• Ortsangabe, wenn die Fahrt nicht von/zur Wohnung des Patienten stattfindet,
• Gewicht bei schwergewichtigen Patienten,
• Datumsangabe der (geplanten) Operation bei der Verordnung von Fahrten zu Vor-/ Nachbehandlungen bei ambulanten Operationen,
• Begründung der stationsersetzenden ambulanten Operation (medizinische und/oder patientenindividuelle Gründe),
• Angabe, dass keine Genehmigungsmöglichkeit bestand mit Uhrzeit (bei nicht planbaren Fahrten zu einer ambulanten Behandlung),
• Angabe, dass eine Begleitperson medizinisch erforderlich ist,
• Angabe „Verlegung“, sofern es sich hierbei nicht um eine aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegungsfahrt handelt,
• Hinweis, dass die Beförderung eines intensivbeatmungspflichtigen Patienten stattfindet,
• Angabe, dass der Patient einen Rollator besitzt oder
• Angabe, dass der Patient keine Stufen steigen kann.
RÜCKSEITE
Die auf der Rückseite der Verordnung einer Krankenbeförderung vorgesehenen Angaben sind durch den Transporteur und vom Patienten zu quittieren.
Quelle: AOK